Der Bezug zur Arbeit fehlt
„Ich möchte ein Coaching“ reicht selten. Ihre Fachkraft muss festhalten können, warum das Coaching Ihre Chancen auf Arbeit verbessert. Fehlt dieser Bezug, ist ein Nein die einfachste Entscheidung.
AZAV-zugelassener Träger · Coaching seit 2017

Ein Nein zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist selten endgültig. Fragen Sie nach dem Grund, lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben und begründen Sie Ihren Bedarf im zweiten Anlauf genauer. Liegt ein schriftlicher Bescheid vor, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Ob Sie einen AVGS bekommen, entscheidet Ihre Vermittlungsfachkraft nach Ermessen – bei der Agentur für Arbeit nach § 45 SGB III, beim Jobcenter über § 16 SGB II. Einen Rechtsanspruch auf ein Coaching gibt es nicht. Sie haben aber Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausübt und eine schriftliche Ablehnung begründet. Die meisten Ablehnungen haben einen konkreten Grund, der sich beheben lässt.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt beim Jobcenter außerdem der Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II): Zuerst wird geprüft, ob Sie direkt in Arbeit vermittelt werden können. Ein Coaching kommt dann in Frage, wenn es für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Genau das müssen Sie im Gespräch zeigen können. Wie Sie den Gutschein grundsätzlich bekommen, steht unter AVGS beantragen.
Hinter einem Nein steckt selten Willkür. Meist fehlt der Fachkraft eine Begründung, die sie in Ihrer Akte festhalten kann, oder der Zeitpunkt passt nicht. Wer den Grund kennt, weiß, was er im zweiten Anlauf anders machen muss.
„Ich möchte ein Coaching“ reicht selten. Ihre Fachkraft muss festhalten können, warum das Coaching Ihre Chancen auf Arbeit verbessert. Fehlt dieser Bezug, ist ein Nein die einfachste Entscheidung.
Seit Juli 2026 hat beim Jobcenter die direkte Vermittlung Vorrang. Wer als gut vermittelbar gilt, bekommt zuerst Stellenangebote. Ein Coaching braucht dann eine Begründung, warum es nachhaltiger wirkt.
Läuft gerade eine andere Maßnahme, steht ein Vorstellungsgespräch an oder wurde der Kooperationsplan gerade erst vereinbart, verschiebt die Fachkraft ein Coaching oft. Das ist ein Nein auf Zeit.
Bei der Agentur für Arbeit gibt es den AVGS für Arbeitslose und für Arbeitsuchende, denen Arbeitslosigkeit droht. Wer ungekündigt beschäftigt ist oder sich noch nicht gemeldet hat, fällt dort nicht darunter. Hier hilft die Meldung, nicht der Widerspruch.
Manchmal ist nicht das Coaching das Problem, sondern die Form: ein Ziel, das eher eine Weiterbildung braucht, ein Umfang, den die Fachkraft für zu groß hält, oder eine Maßnahme, deren Zulassung nicht zum Ziel passt. Dann lohnt es sich, über ein anderes Coaching oder einen kleineren Umfang zu sprechen.
Reagieren Sie nicht sofort mit einem Widerspruch. Erst wenn Sie den Grund kennen, wissen Sie, ob ein besser begründeter zweiter Anlauf oder ein förmlicher Widerspruch der schnellere Weg ist.
Fragen Sie im Gespräch direkt nach: Woran liegt es, und was müsste anders sein? Notieren Sie Datum, Namen und Antwort.
Ein Nein im Termin ist eine mündliche Entscheidung. Verlangen Sie gleich eine schriftliche Bestätigung oder stellen Sie Ihren Wunsch schriftlich, etwa über das Online-Postfach. Dann muss die Ablehnung begründet werden.
Beschreiben Sie Situation, Ziel und Maßnahme konkret. Belege helfen: die Zahl Ihrer Bewerbungen, Absagen oder Hindernisse, die eine Vermittlung bisher verhindert haben.
Ist der Grund behoben, fragen Sie erneut. Halten Sie die Entscheidung für falsch, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein.
Ein anderes Coaching, ein kleinerer Umfang oder ein späterer Zeitpunkt sind oft schneller als ein langes Verfahren. Kommen Sie nicht weiter, bitten Sie um ein Gespräch mit der Teamleitung.
Wie es mit Gutschein weitergeht: Coaching-Ablauf
Gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein – per Brief mit Unterschrift, über die Online-Dienste der Behörde oder persönlich zur Niederschrift bei der Stelle, die entschieden hat. Der Widerspruch kostet nichts. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, macht ihn aber deutlich stärker.
Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG). Bei einer Ermessensentscheidung muss die Begründung erkennen lassen, welche Gesichtspunkte die Behörde abgewogen hat (§ 35 SGB X). Steht dort nur ein allgemeiner Satz ohne Bezug zu Ihrer Situation, ist das ein guter Ansatzpunkt.
Das gehört in den Widerspruch:
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt die Klage beim Sozialgericht, für Leistungsberechtigte ohne Gerichtskosten (§ 183 SGG). Unterstützung bekommen Sie zum Beispiel bei Sozialverbänden, Erwerbslosenberatungen oder einer Anwältin für Sozialrecht – mit geringem Einkommen über einen Beratungsschein vom Amtsgericht.
Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Widerspruch gegen den Bescheid vom Datum, Aktenzeichen Nummer
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Entscheidung ein, mir keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für ein Einzelcoaching zu bewilligen.
Begründung: Ich suche seit Zeitraum Arbeit als Beruf und habe Anzahl Bewerbungen ohne Einladung verschickt. Konkretes Hindernis, zum Beispiel veraltete Bewerbungsunterlagen. Ein Einzelcoaching bei einem nach AZAV zugelassenen Träger soll Ziel erreichen. Es ist erfolgversprechender als weitere Vermittlungsvorschläge ohne Unterstützung. Falls zutreffend: Die Begründung Ihres Bescheids geht auf diese Punkte nicht ein.
Ich bitte Sie, neu zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Name, Unterschrift
Die Regeln für den Gutschein sind dieselben, die Ausgangslage nicht. Wer Arbeitslosengeld bezieht, hat in einem Fall sogar einen Anspruch. Beim Jobcenter steht seit Juli 2026 zuerst die Frage, ob eine direkte Vermittlung möglich ist.
Für ein Coaching bleibt der AVGS eine Ermessensleistung. Einen Anspruch haben Sie nur auf einen Gutschein für private Arbeitsvermittlung: wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt sind (§ 45 Abs. 7 SGB III). Dieser Gutschein gilt für eine Vermittlung, nicht für ein Coaching.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld, und die Vermittlung hat Vorrang. Ein Coaching kann trotzdem bewilligt werden, wenn es für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist – das Gesetz nennt ausdrücklich Menschen unter 30. Zeigen Sie, warum es bisher ohne Unterstützung nicht geklappt hat.
Wer seine Kündigung hat, meldet sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag arbeitsuchend, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen (§ 38 SGB III). Erst danach kann die Agentur für Arbeit einen AVGS ausstellen.
Haben gesundheitliche Einschränkungen eine Vermittlung bisher erschwert, sagen Sie das – ohne Diagnose, wenn Sie nicht möchten. Für Menschen mit gesundheitlichem Förderbedarf sieht das Gesetz seit Juli 2026 ausdrücklich zusätzliche Förderung vor (§ 16f SGB II). Ein Gesundheitscoaching setzt genau hier an.
Im zweiten Gespräch zählt, was sich geändert hat oder was beim ersten Mal gefehlt hat. Drei Sätze, die auf den Ablehnungsgrund eingehen, wirken mehr als eine lange Erklärung.
„Sie hatten mir zuerst Vermittlungsvorschläge gegeben. Auf alle fünf habe ich mich beworben – ohne Rückmeldung.“
Zeigen Sie, dass Sie den Weg der Fachkraft gegangen sind. Das entkräftet den Vermittlungsvorrang besser als jedes allgemeine Argument.
„In meinem Lebenslauf ist eine Lücke von zwei Jahren, die ich im Vorstellungsgespräch nicht gut erklären kann.“
Ein konkretes Hindernis macht deutlich, woran das Coaching arbeitet – und warum es ohne Unterstützung nicht weitergeht.
„Nach dem Coaching habe ich vollständige Unterlagen und bewerbe mich auf Stellen als Bürokauffrau.“
Ein überprüfbares Ziel macht es Ihrer Fachkraft leichter, das Coaching zu bewilligen und in der Akte zu begründen.
Im kostenlosen Erstgespräch gehen wir den Ablehnungsgrund mit Ihnen durch, formulieren Ihre Begründung und geben Ihnen die Maßnahmenummer mit. Wenn wir keinen Weg sehen, sagen wir es Ihnen offen.
Anspruch, Fristen, Kosten, zweiter Anlauf. Wenn Ihre Frage hier nicht steht, stellen Sie sie uns im Erstgespräch.
Weitere Antworten finden Sie im AVGS-Ratgeber und in unseren häufigen Fragen.
Stand: 3. Oktober 2026. Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Für ein Coaching nicht. Agentur für Arbeit und Jobcenter entscheiden nach Ermessen. Sie haben aber einen Anspruch darauf, dass dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt und eine schriftliche Ablehnung begründet wird. Einen echten Anspruch gibt es nur auf einen Gutschein für private Arbeitsvermittlung: wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt sind.
Einen Monat ab Bekanntgabe des schriftlichen Bescheids. Ein Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, der Monat beginnt also nicht am Ausstellungsdatum. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, haben Sie ein Jahr Zeit.
Nein. Das Verfahren bei der Behörde ist gebührenfrei, und auch eine spätere Klage vor dem Sozialgericht kostet Leistungsberechtigte keine Gerichtskosten. Kosten entstehen nur, wenn Sie selbst eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen. Mit geringem Einkommen hilft dabei ein Beratungsschein vom Amtsgericht.
In der Regel nicht. Legen Sie den Widerspruch schriftlich mit Unterschrift ein, über die Online-Dienste von Jobcenter oder Agentur für Arbeit, wenn dort ein Widerspruch angeboten wird, oder persönlich zur Niederschrift. Heben Sie einen Nachweis auf, wann er eingegangen ist.
Ja, das ist seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich so vorgesehen (§ 3a SGB II). Die Ausnahme: Ein Coaching ist für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender als die direkte Vermittlung. Wenn Sie zeigen können, dass Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge bisher nicht gereicht haben, ist das Ihr stärkstes Argument.
Ja. Eine Ablehnung sperrt Sie nicht für weitere Anfragen. Ein neuer Anlauf ist sinnvoll, wenn sich etwas geändert hat oder Sie den Bedarf besser begründen können – etwa nach einigen Wochen erfolgloser Bewerbungen oder wenn eine andere Maßnahme beendet ist.
Nein. Den Widerspruch legen Sie selbst ein oder mit Unterstützung einer Beratungsstelle oder einer Anwältin; rechtlich vertreten dürfen wir Sie nicht. Wir besprechen aber mit Ihnen, was das Coaching leisten soll, damit Ihre Begründung konkret wird, und geben Ihnen die Maßnahmenummer mit.
Mit einem bewilligten AVGS wählen Sie den Träger frei unter allen zugelassenen Anbietern, deren Maßnahme zum Gutschein passt. Lehnt Ihre Fachkraft einen bestimmten Träger ab, fragen Sie nach dem Grund – meist passt dann die Zulassung der Maßnahme nicht zum Ziel auf dem Gutschein.
Profesco arbeitet seit 2017 bundesweit und konzentriert sich ausschließlich auf geförderte Coachings in Zusammenarbeit mit Agentur für Arbeit und Jobcenter. Aus über 5.000 abgeschlossenen Coachings entwickeln wir unsere Arbeit laufend weiter. Als AZAV-zertifizierter Träger werden wir regelmäßig extern geprüft. Diese Spezialisierung bringt Erfahrung und gleichbleibende Qualität in jedes AVGS Coaching.
Mit einem AVGS können Sie den zugelassenen Träger frei wählen. Bei Profesco erhalten Sie ein persönliches Einzelcoaching mit festem Coach, ohne Gruppe und in Ihrem Tempo – online in ganz Deutschland oder an über 30 Standorten vor Ort. Im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir, ob Ihr Gutschein passt, und sagen Ihnen offen, wenn nicht.
Profesco ist seit 2017 am Markt und als Bildungsträger nach AZAV zugelassen – geprüft durch die fachkundige Stelle Certuria. Diese Zulassung ist die Voraussetzung dafür, dass Agentur für Arbeit und Jobcenter ein Coaching bei uns überhaupt fördern dürfen. Die Profesco GmbH hat ihren Sitz in Dresden und ist im Handelsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
Schreiben Sie kurz, ob die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter abgelehnt hat und welcher Grund genannt wurde. Wir melden uns, in der Regel am nächsten Werktag, und sagen Ihnen, ob ein zweiter Anlauf Aussicht hat.
030 629 385 20 info@profesco.de
Montag bis Freitag · 08:00–17:00 Uhr
Füllen Sie das Formular aus. Wir melden uns persönlich bei Ihnen.
Wenn Ihre Vermittlungsfachkraft den AVGS ausgestellt hat, laden Sie ihn bei uns hoch. Wir prüfen ihn und melden uns mit dem nächsten Schritt.
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